Diskussionen mit Angestellten, eingeschriebene Briefe, Arbeitsgericht – das sind Faktoren die man im Zusammenhang mit Arbeistzeugnissen gerne vermeidet. Nicht nur dass es nervenaufreibend und zeitintensiv ist; mehr noch kann sich ein Gerichtsverfahren in hohem Masse rufschädigend auf eine Unternehmung auswirken. Die Pflichten des Arbeitgebers und die Rechte des Arbeitnehmers gilt es in Einklang zu bringen. Oft wird während eines Arbeitsverhältnisses vieles verpasst, was der Vermeidung solcher Situationen dienlich gewesen wäre. Im Internet werden zu einem grossen Teil die Möglichkeiten aus Mitarbeitersicht beleuchtet. Hier richten wir den Fokus primär auf die Arbeitgeberseite.
OR 330a einfach erklärt
Die Fürsorgepflicht als Arbeitgeber definiert, dass jedem Mitarbeiter auf Wunsch ein Zeugnis zusteht. Dieses darf dem wirtschaftlichen Fortkommen nicht hinderlich sein. Ein Mitarbeiter hat jederzeit das Recht auf ein Arbeitszeugnis – nicht nur bei Austritt. Ebenso soll das Zeugnis ein klares Bild über den Inhalt sowie den Verlauf des Arbeitsverhältnisses abgeben. In Tat und Wahrheit nicht immer ganz einfach. Link zum Gesetztestext
Unterschiede zwischen Arbeitszeugnis und Arbeitsbestätigung
- Qualifiziertes Arbeitszeugnis: Das Dokument muss über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über die Leistung und das Verhalten des Mitarbeiters Auskunft geben.
- Einfaches Arbeitszeugnis (Arbeitsbestätigung): Auf ausdrückliches Verlangen des Mitarbeiters muss die Beurteilung von Leistung und Verhalten weggelassen werden. Je nach Bedarf wird zusätzlich der Aufgabenbeschrieb erwähnt. Bei einer Anstellungsdauer von wenigen Monaten macht eine Arbeitsbestätigung meistens Sinn oder falls die Beurteilung des Arbeitgebers extrem schlecht ausfallen würde.
Inhalte eines Zeugnisses
- Überschrift / Art des Zeugnisses
- Einleitung: Anrede, Vorname und Name des Arbeitnehmers inklusive Titel, Geburtsdatum, Bürgerort, Funktion(en), Arbeitsort und eventuell Unternehmensprofil, Unterschriftsberechtigung, Leitungsfunktion
- Anstellungsdauer: Rechtliche Vertragsdauer
- Aufgaben- oder Tätigkeitsbeschrieb und Beförderungen
- Ausbildungen während Arbeitszeit
- Qualifikation der Arbeitsleistung: Arbeitsmenge, Arbeitsqualität, Erfolge, Arbeitsbereitschaft, Einstellung zur Unternehmung, Arbeitsergebnis
- Verhaltensbeurteilung: Dienstliches Auftreten gegenüber Vorgesetzten, Mitarbeitern und Kunden, Führungsverhalten, in der Regel keine einmaligen Entgleisungen (ausser strafrechtlich relevante Vorkommnisse oder gesundheitliche Probleme in massgeblichem Verhältnis zur Anstellungsdauer und Leistung)
- Zeugnisgrund und Danksagung
- Ausstellungsort und Datum
- Unterschriften von Arbeitgeber inklusive Funktion
In Bezug auf die Zeugnissprache gilt als Grundsatz die Sprache des Arbeitsorts.
Risiken für Arbeitgeber
Welche Risiken bestehen eigentlich für den Arbeitsgeber? Der Arbeitgeber haftet für unrichtige und unvollständige Angaben. Als Beispiel könnten dies Straftaten sowie Krankheiten sein oder aber auch Falschaussagen hinsichtlich der Leistung. In der Schweiz existieren jedoch praktisch keine Haftungsfälle. Dennoch landen etliche Fälle vor dem Arbeitsgericht.
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Meine Frage !
Ich hatte gekündigt u.die letzten 6. Wochen bekam ich Physische Schmerzen am Hüftgelenk, dies ich mit einem Arztzeugniss bestätigte hatte. Der Betrieb schrieb in meinem Arbeitszeugniss sie wünschten, dass ich bis zum Kündigungsdatum gearbeitet hätte. Sie fragten auch nie nach meinem befinden ! Machte Therapien wie vom Arzt vorgeschrieben. Jetzt meine Frage : Darf man ein Krankheitsbild im Arbeitszeugniss erwähnen ?
Sehr geehrte Frau Emmenegger
Natürlich kennen wir Ihren persönlichen Fall nicht im Detail, deshalb ein paar Rahmenbedingungen:
-Medizinische Diagnosen gehören nicht ins Zeugnis
-Gemäss neuester Rechtsprechung (im 2010) gehören längere Abwesenheiten, ob freiwillig oder nicht, ins Arbeitszeugnis (Urteil 4A_187/2010). Allerdings ist die Länge der Krankheit allein nicht entscheidend, vielmehr das Verhältnis zwischen Anstellungs- und Krankheitsdauer.
-Signifikanz spielt eine Rolle. Z.B. wenn sich eine Krankheit auf die Leistung /Verhalten in beträchtlichem Masse auswirkt, muss dies vermerkt werden
-das Zeugnis hat den Anspurch auf Klarheit
Guten Tag
Meine Frage:
Ich hatte gekündigt ( 3.Monate Kündigungsfrist) und die letzten 6. Wochen bekam ich Schmerzen am Hüftgelenk, dies ich mit einem Arbeitszeugniss ( 100% ) schriftlich Bestätigt hatte. Unternahm Therapien und Hilfe von einer versiertenTherapeutin.
Der Betrieb schrieb mir in meinem Arbeitszeugnis :
Wir hätten uns gewünscht, dass sie ihre Arbeitsmotivation bis zum Ende des Arbeitsverhältnisse hätte aufrechterhalten können. Sie fragten auch nie nach meinem Befinden !
Darf man ein Krankheitsbild in einem Zeugnis erwähnen?
Mit freundlichen Grüßen
Cécilie Emmenegger
Sehr geehrte Frau Emmenegger
Besten Dank für Ihre Anfrage. Ihre Fragestellung haben wir bereits am 5.11.2018 beantwortet respektive kommentiert.